General terms of trade
We may remind you to the exclusive validity of our general terms and conditions of sales (AGB) in german language. General Terms and conditions of sales are subject to changes. Therefore the german version (AGB) holds exclusive validity.
In case of interest don’t hesitate to apply for the printed AGB version f.o.c..
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand: Januar 2002
I. Geltung der Bedingungen
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind Bestandteil des geschlossenen Vertrags, auch ohne besondere Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Nachteilige Geschäftsbedingungen des Abnehmers, eines an seiner Stelle tretenden Dritten, insbesondere eines Finanzierungspartners mit oder ohne ständige Geschäftsbeziehung zu uns, auf die in einer Bestellung, Gegen-, Übernahme-, Eintrittsbestätigung oder ähnlichen Erklärung hingewiesen wird, werden nicht akzeptiert und gelten ohne schriftliches Einverständnis des Lieferers als abgelehnt. Diese Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für die vorvertraglichen Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien. Nebenabreden, Zusagen oder andere von den Bedingungen des Lieferers abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.
II. Angebot, Annahme, Bindung, VertragDie zeitliche Bindung eines Angebotes durch den Lieferer schließt seinen Widerruf nicht aus, es sei denn, es wurde bereits angenommen oder unwiderruflich erklärt. Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind grundsätzlich nur annähernd maßgebend, nicht verbindlich. Sämtliche Angebotsunterlagen unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht des Lieferers; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Mißbrauch verpflichtet zum Schadensersatz. Gleiches gilt für vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne. Das befristete Angebot eines Abnehmers erfolgt unwiderruflich.
III. Umfang der LieferungFür den Inhalt und Umfang der Lieferung ist grundsätzlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, ansonsten nur das schriftliche Angebot des Lieferers.
IV. Preis, Währung und ZahlungDie Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, in Euro. Hinzu tritt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Abnehmers, insbesondere und auch aus anderen Verträgen zwischen den Parteien, sind nicht statthaft und verpflichten zum Schadensersatz.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung
durch den Lieferer, jedoch nicht vor dem Erhalt vom Abnehmer
beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie einer
vereinbarten Anzahlung. Genannte oder eingegrenzte Liefertermine sind
nicht fixer Natur, sondern unverbindliche, mit einer mindestens
zweiwöchigen Karenzzeit genannte Fertigstellungsschätzungen. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen wie
Streik, Aussperrung sowie bei unvorhergesehenen Hindernissen, die
außerhalb des Willens oder Einflußbereichs des Lieferers liegen, etwa
bei Unterlieferern oder während eines bereits vorliegenden
Abnehmerverzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilt der Lieferer dem Abnehmer in wichtigen Fällen baldmöglichst mit.
3. Wenn dem Abnehmer infolge Lieferverzugs ein Schaden erwächst, ist er
unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Liefererverschulden liegt außerhalb seines Willens oder
Einflußbereichs, bei höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Feuer,
Wasser oder Arbeitskämpfen nicht vor, ebenso wenig bei nicht
eingehaltenen oder fehlerhaften Zulieferungen, wenn der Lieferer die
ihm zu Gebote stehenden, die Beachtung eigener Interessen wahrenden
zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat.
4. Veranlaßt der Abnehmer die Verzögerung des Versandes, so werden ihm
- ab einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die
Lagerung entstandenen Kosten berechnet, die im Werke des Lieferers
mindestens 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages betragen.
5. Der Lieferer ist berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer
Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Abnehmer mit angemessen neuer Frist ersatzweise zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die ordnungsgemäße Erfüllung
der Vertragspflichten des Abnehmers und dessen erforderliche Mitwirkung
voraus. Wurde eine vereinbarte An- oder Teilzahlung nicht oder nicht
rechtzeitig geleistet, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen,
mindestens um den Zeitraum etwaigen Rückstandes.
1. Die Gefahr geht spätestens auf den Abnehmer über, sobald der
Lieferer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert
hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Lieferer die Versendung, Anfuhr und Aufstellung oder andere Leistungen
übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Abnehmer zu vertreten hat, weil er (noch) nicht abnahmebereit ist
oder weil Zurückbehaltung mangels Kaufpreis(teil)zahlung geltend
gemacht wird, so erfolgt der Gefahrübergang ab
Versandbereitschaftsanzeige auf den Abnehmer. Für den Nachweis des
Zugangs der Versandbereitschaftsanzeige reicht im Zweifelsfalle ein
Einschreibebrief, der Sendenachweis des an den Abnehmer gerichteten
Telefaxes, E-Mails oder eines sonstigen Nachweises gleicher Qualität.
2. Auf schriftlichen Wunsch des Abnehmers wird die Sendung auf seine
Kosten durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-,
Wasserschäden und sonstige Risiken versichert.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Abnehmer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII
entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum, bis sämtliche, auch
künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Abnehmer vollständig beglichen sind (Eigentumsvorbehalt = EV). Dies
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aufgrund
unseres EVs gilt als Rücktritt vom Vertrag, und zwar unbeschadet der
Geltendmachung und Durchsetzung uns vorbehaltener oder ansonsten
bestehender Rechte und Ansprüche.
2. Der Abnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen und verpflichtet sich, die Ware nur in
der Weise weiterzuübereignen, daß der Lieferer Vorbehaltseigentümer
bleibt (weitergeleiteter EV). Sofern weitergeleiteter EV ausscheidet,
verpflichtet sich der Abnehmer subsidiär, die Vorbehaltsware nur unter
eigenem EV weiterzuveräußern (nachgeschalteter EV). Erlischt das dem
Lieferer vorbehaltene Eigentum ganz oder teilweise, insbesondere durch
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so tritt an die Stelle des
EVs das Recht an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung
(verlängerter EV). Insoweit tritt der Abnehmer ungeachtet ihn
treffender Schadensersatzansprüche sämtliche Zahlungsansprüche und
etwaige Rechten (z.B. eigener EV) aus diesen Verkäufen bereits jetzt im
voraus an den Lieferer sicherungshalber ab. Der EV erlischt nicht
bereits, sobald der Abnehmer den Kaufpreis der Vorbehaltssache oder der
Abnehmer diesen an den Lieferer bezahlt hat, sondern erst, wenn er alle
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Lieferer beglichen,
insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat
(Kontokorrentvorbehalt). Der EV kann durch den Lieferer auch bei oder
nach Übergabe einseitig oder aufgrund Vereinbarung des Abnehmers
begründet werden (nachträglicher EV). Er ist in jedem Fall zwischen den
Parteien vereinbart und den Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien mit
der Wirkung zugrundezulegen, daß über das Vorbehaltseigentum des
Lieferers nicht gestritten wird (anerkannter EV).
3. Zur Forderungseinziehung, insbesondere Kaufpreisforderungen, bleibt
der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Ansprüche selbst geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns, die Ansprüche nicht durchzusetzen, solange der
Abnehmer seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die dem
Lieferer aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort
nach Eingang zuzuleiten. Wir können gegebenenfalls verlangen, daß der
Abnehmer uns die Schuldner abgetretener Forderungen nennt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen
mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die
Forderung des Abnehmers gegen den Abnehmer in Höhe der zwischen uns und
dem Abnehmer vereinbarten Lieferpreise als abgetreten. Der Abnehmer hat
uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter EV gelieferten Waren oder
auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Abnehmer ist
auch verpflichtet, den Spediteur oder Frachtführer gegenüber, dem die
Ware auf Antrag des Abnehmers oder auf unsere Veranlassung übergeben
wurde, auf unseren EV hinzuweisen.
4. Übersteigen die dem Lieferer zustehenden Sicherungen die
Gesamtforderung gegen den Abnehmer unangemessener hoch, ist der
Lieferer auf Abnehmerverlangen zur Freigabe von Sicherheiten
verpflichtet, wobei allein der Lieferer über die Freigabe bestimmt und
es ihm unbelassen bleibt, fällige oder nicht fällige, geringere oder
lästigere, jüngere oder ältere Sicherheiten freizugeben.
5. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber
nicht nach, so ist Letzterer berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz
zu nehmen und sie durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer
Versteigerung zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Abnehmer nach
Kostenabzug auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger
Überschuß wird ihm ausgezahlt. Ergänzend gilt für Auslandsgeschäfte:
Der EV an der gelieferten Ware gilt bis zur endgültigen Bezahlung des
Kaufpreises nach Maßgabe des jeweiligen ausländischen Rechts. Soweit
das Bestimmungsausland anstelle des EVs andere vergleichbare
Sicherungsrechte zuläßt, gelten diese ausdrücklich als vereinbart.
6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt als Rücktritt vom Vertrag
und hindert nicht die Geltendmachung jeglichen Schadensersatzes.'
1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, daß die gesetzliche
Regelung, wonach die Nacherfüllung nach erfolglosem zweitem
Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen gilt, aufgrund der Komplexität
des vom Lieferer zu erbringenden Leistungspaketes nicht ansatzweise
gerecht werden kann. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter
Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
2. Zwecks Nacherfüllung erfolgt unentgeltlich nach ermessensfreier Wahl
des Lieferers die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache, die sich innerhalb von zwölf Monaten seit
lnbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Mangels
(Bauart, Baustoffe, Ausführung, ...) als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich
zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Verzögern sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme, so erlischt
die Mängelhaftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang, nicht
jedoch vor zwölf Monaten nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei
denn, daß Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen einbezogen
ist. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Liefererhaftung auf die
Abtretung der ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehenden
Ansprüche.
4. Das Recht des Abnehmers, Mängelansprüche geltend zu machen, verjährt
in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in zwölf
Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Mängelfrist gemäß Nr. 2.
5. Es wird keine Mängelhaftung übernommen für Schäden, die aus Gründen
entstanden sind wie beispielsweise ungeeignete, unsachgemäße,
mangelhafte, fehlerhafte, nachlässige, chemische, elektrochemische oder
elektrische Verwendung, Montage, Inbetriebsetzung, Änderung,
Instandsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, Abnutzung, Behandlung,
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Wartung, Bauarbeiten, Baugrund
oder Einflüsse.
6. Zur Vornahme aller dem Lieferer ermessensfrei notwendig
erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Abnehmer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer
von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer
mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Abnehmer das
Recht zur Selbstvornahme gegen Ersatz der notwendigen Kosten.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren angemessenen Kosten trägt der Lieferer bei berechtigter
Beanstandung die des Ersatzstückes, des Versandes, des Aus- und
Einbaues, der unvermeidbaren Gestellung der Monteure und Hilfskräfte.
Im übrigen trägt der Abnehmer die Kosten.
8. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Mängelhaftung
drei Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, höchstens für zwölf
Monate entsprechend Nr. 2. Die Frist für die Mängelhaftung an dem
Liefergegenstand wird um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9. Weitere Ansprüche des Abnehmers, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, sind ausgeschlossen.
10. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers.
11. Für im Rahmen der Mängelhaftung durchgeführte
Nacherfüllungsleistungen hat der Abnehmer dem Lieferer die dabei
unumgänglich bewirkte Werterhöhung der betroffenen Anlage oder Maschine
zu erstatten, wobei Grundlage der Wertschöpfungsermittlung die zu
erwartende Mindestlebensdauer entsprechend der Mängelhaftungsfrist
gemäß Nr. 2 ist.
12. Für veräußerte Gebrauchtmaschinen ist jegliche Mängelhaftung des
Lieferers ausgeschlossen, auch soweit sie gewartet, überholt oder
generalüberholt wurden. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten an
Altmaschinen und Gebrauchtgeräten jenseits der Gewährleistungsfrist
gemäß Nr. 8 Satz 1 1. Alternative wird jegliche Mängelhaftung
ausgeschlossen, auch soweit im Rahmen ihrer Durchführung neue
Ersatzteile eingebracht wurden. Dem Abnehmer bleibt jedoch die
Möglichkeit nachzuweisen, daß eingebrachte neue Eratzteile ihrerseits
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft waren, für welche
ihrerseits eine dreimonatige Mängelhaftungsfrist greift; Nr. 8 gilt
entsprechend.
13. Zur Erhaltung seiner Mängelansprüche, ist der Abnehmer
verpflichtet, die von ihm erworbene Anlage oder Maschine in den
vorgeschriebenen Intervallen durch Fachpersonal zu reinigen und zu
warten. Nacherfüllungs-, Inspektions-, Wartungs- und
Reparaturleistungen dürfen nur durch den Lieferer oder von ihm
authorisierte Fachleute und Drittfirmen erfolgen. Bei Verstoß gegen
diese Verpflichtung gehen Mängelansprüche aus Gewährleistung und
Garantien verloren, auch soweit eine Kausalität zwischen unterlassener
Inanspruchnahme eines Authorisierten und aufgetretenen Mangels nicht
hergestellt werden kann.
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Abnehmer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Abnehmers die Regelungen der Abschnitte VIII. und X. entsprechend.
X. Abnehmerrücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder wenn
bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines
Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist
dies nicht der Fall, so kann der Abnehmer entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Lieferbedingungen vor und gewährt
der Abnehmer dem in Verzug befindlichen Lieferer vergeblich eine
angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung mit der ausdrücklichen
Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung
ablehne, so ist der Abnehmer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt Unmöglichkeit während Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Abnehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Abnehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine
ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung für die
Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen mit der
ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme
der Leistung ablehne, durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen
läßt.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des
Abnehmers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie
auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, nicht jedoch bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter.
6. a) Widerruft oder kündigt der Abnehmer den Vertrag mit Rücksicht
darauf, daß ein Vertrag über eine nicht vertretbare Sache abgeschlossen
war, so ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen. Zur Pauschalierung dieses Anspruchs kann der Lieferer ohne
besonderen Nachweis 50 % der Bruttovertragssumme beanspruchen, womit
auch die gesetzliche Anrechnung des Lieferers pauschal berücksichtigt
ist. Sowohl dem Abnehmer als auch dem Lieferer bleibt vorbehalten,
darzulegen und zu beweisen, daß der pauschalierte Schaden höher oder
niedriger ist.
6. b) Bei einem Vertrag über eine vertretbare Sache findet eine
Pauschalierung nicht statt. Insoweit bleibt es, soweit diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten,
bei den gesetzlichen Bestimmungen.
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen durch den Lieferer ist
grundsätzlich sowie im Zweifel sein Betriebsgelände in D 48624
Schöppingen, ausnahmsweise das am Ort der jeweiligen
Zweigniederlassung, soweit sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses
nicht etwas anderes ergibt.
2. Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts unter
Ausschluß internationalen oder als deutsches Recht einbezogenes
internationales Recht wie beispielsweise das UN-Kaufrecht (CISG) oder
ähnliches. Kollidiert deutsches mit ausländischem Recht, so ist
deutsches Recht vereinbart.
3. Für den Vertrag sowie für sämtliche Schriftstücke in gerichtlichen
Verfahren gilt grundsätzlich deutsche Sprache, auch wegen
gebräuchlicher Abkürzungen und Zeichen (z.B., usw., pp., ppa., BGB, l,
cm, §).
4. Gerichtsstand ist unabhängig vom Erfüllungsort bei allen sich
ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Ahaus, Sümmermannplatz 1-3,
5, 48683 Ahaus in Westfalen, beziehungsweise bei sachlich begründeter
Zuständigkeit das übergeordnete Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10,
48143 Münster in Westfalen. Sofern sich die Zuständigkeit anhand
internationalen Rechts zu einem deutschen Gericht herleiten läßt,
bleibt insoweit internationales Recht anwendbar, z.B. nach dem
Europäischen Gerichtsstandsübereinkommen (EuGVÜ) oder Luganer
Übereinkommen (LugÜ). Unberührt davon bleibt das Recht des Lieferers,
den Vertragspartner am Sitz der Zweigniederlassung des Lieferers oder
an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Soweit eine Bestimmung unwirksam sein sollte, behält der Vertrag im übrigen seine Gültigkeit. Die ungültige Klausel soll durch eine Vereinbarung ersetzt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Klausel durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich gewollten Vertragsweck, orientiert an den für den Lieferer unumgänglichen gesetzlichen Mindestanforderungen, am nächsten steht. Andernfalls gilt die für den Lieferer günstigste gesetzliche Regelung.
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